Familienrecht

Das Scheitern einer Ehe führt zu einschneidenden Veränderungen für beide Ehepartner und auch für Kinder, wenn diese aus der Beziehung hervorgegangen sind.

Es ist deshalb wichtig, in dieser Krisensituation jemanden an seiner Seite zu haben, der eine kompetente Beratung bietet.

Als Fachanwältin für Familienrecht kümmere ich mich seit 2001 schwerpunktmäßig um die Begleitung in Trennungs- und Scheidungssituationen. Gerade in hoch belastenden emotionalen Situationen ist es wichtig, dass jemand einen kühlen Kopf bewahrt und den Überblick behält.

Empfehlenswert ist, sich möglichst früh beraten zu lassen und nicht erst, wenn das Kind sprichwörtlich schon in den Brunnen gefallen ist. 

 

Erstberatungen zur Trennung

verschaffen Ihnen einen Überblick, was alles auf Sie zukommt und womit Sie rechnen müssen.

In den meisten Fällen stellt sich in erster Linie die Frage, wie es finanziell weitergehen soll. Denn oft stehen nicht beide Partner gleichermaßen finanziell gut da, entweder weil ein Partner nicht oder nur geringfügig arbeitet oder weil sich die Ehegatten etwa im Hinblick auf die Betreuung von gemeinsamen Kindern dahingehend verständigt haben, dass ein Ehegatte weniger oder gar nicht arbeitet. Wichtig ist daher, dass unterhaltsrechtliche Ansprüche für die Zeit der Trennung und nach der Scheidung als nachehelicher Unterhalt geklärt werden.

Aber nicht nur die Ehegatten haben Unterhaltsansprüche, sondern auch die Kinder. Wie der Kindesunterhalt zu regeln ist, in welcher Höhe er den Kindern zusteht und wie das staatlich gezahlte Kindergeld in die Berechnung einzubeziehen ist, ist eine äußerst wichtige Frage, denn der Kindesunterhaltsanspruch begleitet die Eltern mindestens bis zum 18. Lebensjahr des Kindes.

Auch darüber hinaus besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern, solange diese nicht die Schule, ihr Studium oder eine angemessene Berufsausbildung abgeschlossen haben und somit wirtschaftlich selbständig sind.

 

Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge für gemeinsame Kinder sollen die Eltern nach den Willen des Gesetzgebers trotz Trennung und Scheidung gemeinsam ausüben. Gleichwohl gibt es immer wieder Fälle, in denen ein gemeinsames Sorgerecht nicht sinnvoll und sogar dem Wohl des Kindes abträglich ist. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Alleinsorge zu stellen.

Auch können Regelungen zum Umgangsrecht notwendig werden, wenn sich die Eltern hierzu nicht einigen können und etwa ein Elternteil Umgangskontakte torpediert.

Dann besteht die Möglichkeit, in einem Umgangsverfahren über das Gericht festzusetzen zu lassen, zu welchen Zeiten der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, Umgang mit dem Kind hat.

 

Weitere wichtige Bereiche im Familienrecht:

Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich

Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens muss das Gericht immer über den Versorgungsausgleich entscheiden, außer die Ehe hat nicht länger als drei Jahre gedauert. Die in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften - auch betriebliche und private Altersvorsorge - werden vom Gericht ermittelt und dadurch ausgeglichen, dass von den erworbenen Rentenanwartschaften jeweils der andere Ehegatte die Hälfte übertragen bekommt.

Im Rahmen des Zugewinnausgleichs, der vom Gericht allerdings nicht von Amts wegen geprüft wird, kann ein Ehegatte gegen den anderen Ansprüche geltend machen, wenn er der Meinung ist, dass der andere Ehegatte in der Ehe einen höheren Vermögenszuwachs erreichen konnte. Hier besteht eine Ausgleichspflicht in Höhe der Hälfte der Differenz. Ermittelt wird das so genannte Anfangsvermögen beider Ehepartner, also deren Startkapital und das Vermögen, was beide schließlich zum Eheende aufweisen können, dass so genannte Endvermögen. Die Berechnung gestaltet sich aber dann nicht so einfach, wenn z. B. ein Ehegatte im Laufe der Ehe eine Schenkung erhalten hat oder eine Erbschaft. Anwaltlicher Rat dürfte auch dann erforderlich sein, wenn ein Ehegatte z. B. verschuldet in die Ehe hineingegangen ist, am Ende zwar schuldenfrei, aber nicht vermögend dasteht. Auch hier ist anwaltlicher Rat gefragt für eine gerechte Lösung!

Nur wenige Ehegatten verfügen über einen Ehevertrag, den sie vorsorglich zu Beginn der Ehe abgeschlossen haben. Aber auch anlässlich einer Trennung und Ehescheidung besteht noch die Möglichkeit, durch einen notariellen Vertrag einvernehmlich die Ehescheidungsfolgen zu regeln.

Empfehlenswert ist, das gesetzlich vorgeschriebene Trennungsjahr dazu zu nutzen, alle anstehenden Streitpunkte und Themenbereiche zu regeln, damit das eigentliche Ehescheidungsverfahren möglichst schnell und unproblematisch durchgeführt werden kann, und nicht durch Folgesachen verzögert wird.

 

Kosten eines gerichtlichen Ehescheidungsverfahrens

Die Kosten eines gerichtlichen Ehescheidungsverfahrens richten sich nach den beiderseitigen Einkommensverhältnissen. Jeder Ehegatte muss seinen eigenen Anwalt bezahlen und die Gerichtskosten werden hälftig geteilt. Geht es aber zum Beispiel um Güterrechts- oder Unterhaltsfolgesachen wird das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten berücksichtigt.

Selbstverständlich besteht die Möglichkeit, staatliche Unterstützung in Form von Verfahrenskostenhilfe zu beantragen, wenn die eigenen Einkünfte nicht ausreichen, um das Ehescheidungsverfahren zu finanzieren. Hat ein Ehegatte hohe Einkünfte, der andere nicht, besteht sogar die Möglichkeit, vom Besserverdienenden für das Ehescheidungsverfahren einen Verfahrenskostenvorschuss zu verlangen.

 

Informieren Sie sich über Ihre Rechte im Falle einer Trennung und einer anstehenden Ehescheidung. Für eine fundierte rechtliche Beratung und Begleitung in dieser besonderen Lebenssituation stehe ich bereit.

Ihre Ansprechpartnerin

Rechtsanwältin
Susanne Becké
Fachanwältin für Familienrecht
AnwaltMediatorin (DAA)

 

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Klaus Becké, Rechtsanwalt und Notar a.D.


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